Gegenstand Beschwerde (SchKG 17) Regeste: Das Betreibungsamt ist nicht befugt, die Rückerstattung von bezahlten und rückerstattungsfähigen Rechnungen mit der Begründung abzuweisen, es seien Fristen verpasst worden, welche es ohne gesetzliche Grundlage selber kreiert und dem Schuldner erst zusammen mit der abweisenden Verfügung zur Kenntnis gebracht hat (E. 16). Erwägungen: