{"Signatur": "BE_OG_007", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2018-04-11", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_007_ABS-2018-59_2018-04-11.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/ABS_2018_59_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7783f4e30ba0a799b9d84bfa8f9597230671f050399d9cee23c19260120fbfe1ccb4184c960cdf3da5254ef3a76de2a787d?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7783f4e30ba0a799b9d84bfa8f9597230671f050399d9cee23c19260120fbfe1ccb4184c960cdf3da5254ef3a76de2a787d&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ABS_2018_59", "Checksum": "c848cb9feb46e1064f5a7441a0e2a534"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ABS 2018 59"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen 11.04.2018 ABS 2018 59"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Autorité de surveillance en matière de poursuite pour dettes et faillite 11.04.2018 ABS 2018 59"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Autorité de surveillance en matière de poursuite pour dettes et faillite"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fristansetzung für Rückforderungsanträge bei der Lohnpfändung | BA Seeland, DS Seeland (Aarberg)"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 06:23:30", "Checksum": "ae654b4b72f53325ea2d1bd7ec20e0bc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen 11.04.2018 ABS 2018 59\nRegeste:\nFristansetzung für Rückforderungsanträge bei der Lohnpfändung | BA Seeland, DS Seeland (Aarberg)\n\nObergericht Cour suprême\ndes Kantons Bern du canton de Berne\n\nAufsichtsbehörde in Betrei- Autorité de surveillance\nbungs- und Konkurssachen en matière de poursuite\net de faillite\n\nHochschulstrasse 17\nPostfach\nEntscheid\n3001 Bern ABS 18 59\nTelefon +41 31 635 48 04\nFax +41 31 634 50 53\naufsichtsbehoerdeschkg.bern@justice.be.ch\nwww.justice.be.ch/obergericht Bern, 11. April 2018\n\nBesetzung Oberrichter Studiger (Präsident), Oberrichter Hurni und Oberrichterin Grütter\nGerichtsschreiberin Weingart\n\nVerfahrensbeteiligte A.________\nvertreten durch Fürsprecher D.________\nBeschwerdeführer\n\ngegen\n\nBetreibungsamt Seeland, Dienststelle Seeland, Stadtplatz 33,\n3270 Aarberg\n\nGegenstand Beschwerde (SchKG 17)\nRegeste:\nDas Betreibungsamt ist nicht befugt, die Rückerstattung von bezahlten und rückerstattungsfähigen Rechnungen mit der Begründung abzuweisen, es seien Fristen verpasst worden, welche es ohne gesetzliche Grundlage selber kreiert und dem Schuldner\nerst zusammen mit der abweisenden Verfügung zur Kenntnis gebracht hat (E. 16).\n\nErwägungen:\n\n1. Am 14. August 2017 vollzog das Betreibungsamt Seeland, Dienststelle Seeland,\ndie Einkommenspfändung gegen A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) in\nder Pfändungsgruppe Nr. ________ (Beschwerdebeilage [BB] 3). Am 5. Dezember\n2018 berechnete das Betreibungsamt das Existenzminimum des Beschwerdeführers und pfändete von seinem Einkommen einen Betrag von monatlich CHF 770.00\n(BB 3).\n\n2. Am 9. Februar 2018 bezahlte der Beschwerdeführer verschiedene Rechnungen der\nKrankenversicherungen B.________ und C.________ (BB 4) und ersuchte die\nDienststelle Seeland am 12. Februar 2018, ihm die bezahlten Beträge aus dem\nPfändungssubstrat herauszugeben (BB 2).\n\n3. Die Dienststelle Seeland verfügte am 13. Februar 2018 was folgt (BB 2):\nDie Rechnung der B.________ über CHF 257.40 vom 15. Dezember 2017, die Rechnung der\nC.________ über CHF 71.30 vom 05. Januar 2018 und die Rechnung der C.________ über CHF\n123.40 vom 06. Januar 2018 wurden gemäss Zahlungsbeleg am 09. Februar 2018 bezahlt. Die 30/30\nRegel ist nicht erfüllt. Eine Rückerstattung aus der Lohnpfändung ist nicht möglich.\n\n4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher D.________,\nam 20. Februar 2018 Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde und beantragte, es sei\ndie angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei das Betreibungsamt anzuweisen, dem Beschwerdeführer CHF 450.80 auszubezahlen. Sodann sei das Betreibungsamt vorsorglich anzuweisen, bis zum Entscheid über diese Beschwerde CHF\n450.80 der gepfändeten Beträge nicht an die Gläubiger auszuzahlen.\n\n5. Mit Verfügung vom 21. Februar 2018 wurde der Beschwerde insoweit die aufschiebende Wirkung erteilt, als die Verteilung der eingehenden Lohnpfändungsbetreffnisse an die Gläubiger bis auf weiteres zu unterbleiben habe. Im Weiteren wurde\ndie Dienststelle Seeland zur Vernehmlassung aufgefordert und den Gläubigern das\nrechtliche Gehör gewährt.\n\n6. Am 8. März 2018 schloss die Dienststelle Seeland auf Abweisung der Beschwerde.\n\n7. Mit Verfügung vom 26. März 2018 wurde festgestellt, dass die Gläubiger keine\nStellungnahme eingereicht haben. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer und den Gläubigern zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs zur Kenntnisnahme zugestellt.\n\n2\n8. Die Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung eines Betreibungsamtes\n(Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG;\nSR 281.1]). Sie wurde fristgerecht (Art. 17 Abs. 2 SchKG) bei der hierfür zuständigen kantonalen Beschwerdeinstanz (Art. 10 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum\nBundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [EGSchKG; BSG 281.1]) erhoben.\n\n9. Die Dienststelle Seeland begründete ihre abweisende Verfügung damit, dass\ngemäss ihren Vorgaben für die Rückerstattungen aus der Lohnpfändung folgende\nPunkte erfüllt sein müssten (BB 2):\n\n- Die Rechnung muss innert 30 Tagen seit Ausstelldatum bezahlt sein.\n\n- Die Zahlungsquittung und dazugehörige Rechnung muss innert 30 Tagen seit Zahlungsdatum bei\nder Dienststelle eingereicht werden.\n\n10. Der Beschwerdeführer verlangt die Auszahlung der nachfolgenden Beträge, die er\nfür seine obligatorische Krankenversicherung und jene seiner Tochter nachbezahlt\nhat:\n\n- Prämienrechnung der B.________ vom 15.12.2017 für den Beschwerdeführer für den Monat Februar 2018 im Umfang von CHF 257.40. Diesen Betrag hat der Beschwerdeführer am 09.02.2018\nbezahlt.\n\n"}