Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Aufsichtsbehörde in Betrei- Autorité de surveillance bungs- und Konkurssachen en matière de poursuite et de faillite Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern ABS 18 59 Telefon +41 31 635 48 04 Fax +41 31 634 50 53 aufsichtsbehoerdeschkg.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 11. April 2018 Besetzung Oberrichter Studiger (Präsident), Oberrichter Hurni und Oberrich- terin Grütter Gerichtsschreiberin Weingart Verfahrensbeteiligte A.________ vertreten durch Fürsprecher D.________ Beschwerdeführer gegen Betreibungsamt Seeland, Dienststelle Seeland, Stadtplatz 33, 3270 Aarberg Gegenstand Beschwerde (SchKG 17) Regeste: Das Betreibungsamt ist nicht befugt, die Rückerstattung von bezahlten und rück- erstattungsfähigen Rechnungen mit der Begründung abzuweisen, es seien Fristen ver- passt worden, welche es ohne gesetzliche Grundlage selber kreiert und dem Schuldner erst zusammen mit der abweisenden Verfügung zur Kenntnis gebracht hat (E. 16). Erwägungen: 1. Am 14. August 2017 vollzog das Betreibungsamt Seeland, Dienststelle Seeland, die Einkommenspfändung gegen A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) in der Pfändungsgruppe Nr. ________ (Beschwerdebeilage [BB] 3). Am 5. Dezember 2018 berechnete das Betreibungsamt das Existenzminimum des Beschwerdefüh- rers und pfändete von seinem Einkommen einen Betrag von monatlich CHF 770.00 (BB 3). 2. Am 9. Februar 2018 bezahlte der Beschwerdeführer verschiedene Rechnungen der Krankenversicherungen B.________ und C.________ (BB 4) und ersuchte die Dienststelle Seeland am 12. Februar 2018, ihm die bezahlten Beträge aus dem Pfändungssubstrat herauszugeben (BB 2). 3. Die Dienststelle Seeland verfügte am 13. Februar 2018 was folgt (BB 2): Die Rechnung der B.________ über CHF 257.40 vom 15. Dezember 2017, die Rechnung der C.________ über CHF 71.30 vom 05. Januar 2018 und die Rechnung der C.________ über CHF 123.40 vom 06. Januar 2018 wurden gemäss Zahlungsbeleg am 09. Februar 2018 bezahlt. Die 30/30 Regel ist nicht erfüllt. Eine Rückerstattung aus der Lohnpfändung ist nicht möglich. 4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher D.________, am 20. Februar 2018 Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei das Betreibungsamt anzuwei- sen, dem Beschwerdeführer CHF 450.80 auszubezahlen. Sodann sei das Betrei- bungsamt vorsorglich anzuweisen, bis zum Entscheid über diese Beschwerde CHF 450.80 der gepfändeten Beträge nicht an die Gläubiger auszuzahlen. 5. Mit Verfügung vom 21. Februar 2018 wurde der Beschwerde insoweit die aufschie- bende Wirkung erteilt, als die Verteilung der eingehenden Lohnpfändungsbetreff- nisse an die Gläubiger bis auf weiteres zu unterbleiben habe. Im Weiteren wurde die Dienststelle Seeland zur Vernehmlassung aufgefordert und den Gläubigern das rechtliche Gehör gewährt. 6. Am 8. März 2018 schloss die Dienststelle Seeland auf Abweisung der Beschwerde. 7. Mit Verfügung vom 26. März 2018 wurde festgestellt, dass die Gläubiger keine Stellungnahme eingereicht haben. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerde- führer und den Gläubigern zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs zur Kenntnis- nahme zugestellt. 2 8. Die Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung eines Betreibungsamtes (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Sie wurde fristgerecht (Art. 17 Abs. 2 SchKG) bei der hierfür zuständi- gen kantonalen Beschwerdeinstanz (Art. 10 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [EGSchKG; BSG 281.1]) erho- ben. 9. Die Dienststelle Seeland begründete ihre abweisende Verfügung damit, dass gemäss ihren Vorgaben für die Rückerstattungen aus der Lohnpfändung folgende Punkte erfüllt sein müssten (BB 2): - Die Rechnung muss innert 30 Tagen seit Ausstelldatum bezahlt sein. - Die Zahlungsquittung und dazugehörige Rechnung muss innert 30 Tagen seit Zahlungsdatum bei der Dienststelle eingereicht werden. 10. Der Beschwerdeführer verlangt die Auszahlung der nachfolgenden Beträge, die er für seine obligatorische Krankenversicherung und jene seiner Tochter nachbezahlt hat: - Prämienrechnung der B.________ vom 15.12.2017 für den Beschwerdeführer für den Monat Fe- bruar 2018 im Umfang von CHF 257.40. Diesen Betrag hat der Beschwerdeführer am 09.02.2018 bezahlt. - Pramienrechnung der C.________ vom 05.01.2018 für die Tochter des Beschwerdeführers für den Monat Januar 2018 über CHF 111.45. CHF 96.70 waren für die Versicherung nach KVG be- stimmt. CHF 41.80 waren gemäss der Prämienrechnung am 15.12.2017 beglichen worden. In der Abrechnung werden aber aus unerfindlichen Gründen bloss CHF 40.15 berücksichtigt. Am 09.02.2018 hat der Beschwerdeführer den Saldo aus dieser Abrechnung von CHF 71.30 bezahlt. Insgesamt hat er während der laufenden Lohnpfändung für diese Rechnung CHF 111.45 bezahlt. CHF 96.70 davon waren für die obligatorische Krankenversicherung bestimmt. - Am 06.01.2018 hat die C.________ dem Beschwerdeführer Rechnung für die Februarprämien 2018 seiner Tochter gestellt. Den Betrag von CHF 123.40 hat er am 09.02.2018 überwiesen. CHF 96.70 davon waren für die obligatorische Grundversicherung bestimmt. - Am 09.02.2018 hat der Beschwerdeführer eine Kostenbeteiligung von CHF 17.40 für eine Be- handlung seiner Tochter am 26.07.2017 überwiesen. Dieser Betrag kann in der laufenden Lohn- pfändung nicht berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, mit der Weigerung, die nach- bezahlten Beträge herauszugeben, überschreite das Betreibungsamt sein Ermes- sen. Es sei nicht nachvollziehbar, worum es bei den «Vorgaben» gehen solle, auf die sich das Betreibungsamt berufe, und weshalb die doppelte 30-Tage-Regel- gelten solle. Es liege nicht im Belieben des Betreibungsamtes, ohne jede gesetzli- che Grundlage «Meldefristen» oder «Antragsfristen» für anwendbar zu erklären und Positionen zu übergehen, die nach den massgeblichen Richtlinien zum betrei- bungsrechtlichen Existenzminimum gehören würden und unzweifelhaft bezahlt sei- en, einzig und allein, weil die Frist, welche das Betreibungsamt im Nachhinein gel- tend mache, nicht eingehalten sei (Beschwerde, S. 5). 3 11. Die Dienststelle Seeland wiederholt in ihrer Vernehmlassung die gemäss interner Weisung geltenden Modalitäten für die Rückerstattung aus der Lohnpfändung. Falls ein Schuldner auf eine Rückerstattung angewiesen sei, dürfe davon ausge- gangen werden, dass diese Regelung 30/30 kein Problem darstelle und er Ausla- gen umgehend geltend mache. Zudem erhielten die Schuldner mit der Pfändungs- ankündigung eine Aufzählung von Belegen, die sie für den Vollzug bereithalten müssten. Fehlten Belege, so erhielten die Schuldner vom vollziehenden Mitarbeiter eine Nachfrist von 5 Tagen, um die Belege einzureichen. Fehlten zu diesem Zeit- punkt immer noch Belege, würden diese Kosten nicht in das Existenzminimum ein- gerechnet und der Schuldner könne, sofern er eine Nachbesserung begehre, eine Revision der Lohnpfändung verlangen. 11.1 Bitte ein Schuldner in einem vertretbaren Rahmen, unter Beschreibung spezieller Umstände um eine Verlängerung der Frist für Rückerstattungen, werde ihm diese in der Regel gewährt. Im vorliegenden Fall sei ihnen keine Kenntnis von speziellen Umständen gegeben worden. 11.2 Von den eingereichten Rechnungen sei lediglich die Leistungsabrechnung der C.________ vom 27. Januar 2018 innerhalb der 30 Tage bezahlt worden. Der Be- trag von CHF 17.40 sei dem Schuldner am 13. Februar 2018 zurückerstattet wor- den. Die restlichen Prämienrechnungen seien nach der Frist von 30 Tagen bezahlt worden und könnten somit nicht zurückerstattet werden. Dies sei dem Schuldner anlässlich diverser Telefonate und am 13. Februar 2018 schriftlich mittels Verfü- gung mitgeteilt worden. 12. Gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG kann Erwerbseinkommen so weit gepfändet wer- den, als es nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig ist. Massgebend für die Bestimmung der pfändbaren Quote sind die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtli- chen Existenzminimums der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009 (vgl. Beilage 1 zum Kreisschreiben Nr. B 1 der Aufsichts- behörde in Betreibungs- und Konkurssachen des Kantons Bern vom 1. April 2010, abrufbar unter ). 13. Für die Beurteilung der Einkommensverhältnisse des Schuldners und der Pfänd- barkeit seines Einkommens ist der Zeitpunkt der Pfändung massgebend (BGE 108 III 10 E. 4 S. 12 f.). Demnach hat der Schuldner in diesem Zeitpunkt aufgrund sei- ner Mitwirkungspflicht die zur Feststellung seines bertreibungsrechtlichen Exis- tenzminimums wesentlichen Tatsachen und Beweise vorzubringen. Grundsätzlich dürfen sämtliche Zuschläge zu den Grundbeträgen des Existenzminimums nur berücksichtigt werden, wenn der Schuldner zu deren Leistung verpflichtet ist und deren Bezahlung auch effektiv vornimmt (GEORGES VONDER MÜHLL, in: Staehe- lin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetrei- bung und Konkurs I, 2. Aufl., 2010, N. 25 zu Art. 93 SchKG). Gemäss bernischer Praxis hat der Schuldner bei periodisch anfallenden Auslagen (Mietzinsen, Kran- kenkassenprämien etc.) deren Bezahlung während mindestens drei Monaten zu belegen, bevor diese im Existenzminimum Berücksichtigung finden. Falls der Schuldner erst nach Beginn der Lohnpfändung mit der Bezahlung der entspre- 4 chenden Verpflichtungen beginnt, muss er beim Betreibungsamt eine Revision be- antragen. Gegen Vorweisung von Belegen kann sich der Schuldner bereits vor dem Nachweis der dreimaligen Zahlung vom Betreibungsamt die im Existenzmini- mum nicht eingerechneten Zuschlagspositionen vergüten lassen (HANSPETER MES- SER, in dubio 2/2013, S. 65). 14. Der Beschwerdeführer verlangt die Rückerstattung von Krankenkassenprämien für sich und seine Tochter gestützt auf Quittungen, welche belegen, dass er diese Rechnungen am 9. Februar 2018 bezahlt hat. 15. Unbestrittenermassen handelt es sich bei den durch den Beschwerdeführer einge- reichten Rechnungen, soweit es sich um Prämien der obligatorischen Krankenpfle- geversicherung (KVG) und nicht um Prämienrechnungen für die freiwillige Kran- kenzusatzversicherung (VVG) handelt, um rückerstattungsfähige Auslagen gemäss den Richtlinien zur Berechnung des Existenzminimums (Ziff. II.3 der Beilage 1 zum KS Nr. B 1). 15.1 Nachdem dem Beschwerdeführer am 13. Februar 2018 der Rechnungsbetrag über CHF 17.40 zurückerstattet worden ist (Vernehmlassungsbeilage 8), bleiben unbe- strittenermassen die Rechnungen der B.________ über CHF 257.40 vom 15. De- zember 2017 und die Rechnung der C.________ über CHF 96.70 vom 6. Januar 2018 (CHF 123.40 abzüglich CHF 26.70 für nicht zu berücksichtigende VVG- Prämien) offen. 15.2 Betreffend die Rechnung der C.________ über CHF 71.30 vom 5. Januar 2018 ist umstritten, wie hoch der rückerstattungsfähige Betrag ist. Soweit aus den Akten er- sichtlich wird, beträgt die Versicherung nach KVG für die Tochter des Beschwerde- führers CHF 96.70 und diejenige nach VVG CHF 14.75, was einen Gesamtbetrag von CHF 111.45 für den Monat Januar 2018 ergibt (BB 6). Der Rechnung ist zu entnehmen, dass von diesem Gesamtbetrag am 15. Dezember 2017 ein Teilbetrag über CHF 41.80 bezahlt wurde, womit ein Restbetrag von CHF 71.30 resultiert, welcher schliesslich am 9. Februar 2018 durch den Beschwerdeführer bezahlt wor- den ist. Insgesamt hat der Beschwerdeführer somit nachweislich während der lau- fenden Lohnpfändung einen Betrag von CHF 111.45 bezahlt. CHF 96.70 davon waren für die obligatorische Krankenversicherung bestimmt. Dieser Betrag ist als rückerstattungsfähig zu qualifizieren. 15.3 Rückerstattungsfähig sind somit bereits bezahlte Rechnungsbeträge von insgesamt CHF 450.80. 16. Strittig ist weiter, ob das Betreibungsamt befugt war, die Rückerstattung dieser durch den Beschwerdeführer bezahlten Rechnungsbeträge abzuweisen, gestützt auf eine interne Regelung, wonach eine Rechnung innert 30 Tagen seit Ausstellda- tum bezahlt sein und die Zahlungsquittung und dazugehörige Rechnung innert 30 Tagen seit Zahlungsdatum bei der Dienststelle eingereicht werden muss. 16.1 Weder das SchKG noch die Richtlinien zur Berechnung des Existenzminimums sehen Fristen für die Bezahlung einer rückerstattungsfähigen Rechnung bzw. für 5 die Vorlage von Zahlungsbelegen beim Betreibungsamt vor. Die von der Dienststel- le Seeland angewendete 30/30-Regel entbehrt jeglicher gesetzlicher Grundlage. 16.2 Gemäss dem in Art. 5 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV; SR 101) verankerten Legalitätsprinzip hat staatliches Handeln stets auf der Grund- lage und innerhalb der Schranken des Rechts zu erfolgen. Es liegt nicht im Belie- ben des Betreibungsamtes, ohne jede gesetzliche Grundlage Fristen zu kreieren und die Geltung solcher Fristen dem Schuldner erst im Nachhinein – erst gleichzei- tig mit dem abweisenden Entscheid – zur Kenntnis zu bringen. Die Berechenbarkeit und Voraussehbarkeit staatlichen Handelns als Teilgehalt des Legalitätsprinzips (vgl. BGE 131 II 13 E. 6.5.1 S. 29) wird dadurch verletzt. 16.3 Es mag in administrativer Hinsicht grundsätzlich sinnvoll erscheinen, wenn das Betreibungsamt nicht erst mehrere Monate nach der Rechnungsstellung mit Rück- forderungsanträgen von Schuldnern konfrontiert wird, weshalb der Vorgehensweise des Betreibungsamtes nicht per se jegliche Berechtigung abzusprechen ist. So ist der Dienststelle Seeland auch zuzustimmen, dass davon ausgegangen werden darf, dass, wenn ein Schuldner auf eine Rückerstattung angewiesen ist, die zeitna- he Geltendmachung der Auslagen kein Problem darstellt. Dennoch muss dem be- troffenen Schuldner zumindest im vornherein bekannt sein, dass er bei der Rück- forderung von Rechnungsbeträgen an gewisse Vorgaben bzw. Fristen gebunden ist und im Falle des Nichteinhaltens dieser Fristen den Anspruch auf Rückforde- rung verwirkt. Dies war vorliegend gerade nicht der Fall. 17. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und das Betreibungsamt ist anzuweisen, die rückerstattungsfähigen und vom Beschwerdeführer bezahlten Rechnungen, ausmachend total CHF 450.80, aus dem Pfändungssubstrat zurückzuerstatten. 18. Der Dienststelle Seeland wird zur Vermeidung künftiger ähnlich gelagerter Fälle nahe gelegt, die Schuldner vorgängig und in geeigneter Weise – sinnvollerweise als Vermerk in der Rubrik «Bemerkungen» im Rahmen der Berechnung des Exis- tenzminimums – darauf hinzuweisen, dass Rechnungen zeitnah (allenfalls unter Ansetzung von Fristen) zu begleichen und die Quittungen beim Betreibungsamt vorzulegen sind, unter Hinweis auf die möglichen Rechtsfolgen bei Nichtbeachtung. 19. Im betreibungs- und konkursrechtlichen Beschwerdeverfahren werden weder Ge- richtskosten erhoben noch Parteientschädigungen gesprochen (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 sowie Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung zum Bundesge- setz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]). 6 Die Aufsichtsbehörde entscheidet: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des Betreibungsamtes See- land, Dienststelle Seeland, vom 13. Februar 2018 wird aufgehoben. 2. Das Betreibungsamt Seeland, Dienststelle Seeland, wird angewiesen, dem Be- schwerdeführer für bezahlte Rechnungen CHF 450.80 aus dem Pfändungssubstrat zurückzuerstatten. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. 5. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher D.________ - dem Betreibungs- und Konkursamt Seeland Mitzuteilen: - den Gläubigern Bern, 11. April 2018 Im Namen der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen Der Präsident: Oberrichter Studiger Die Gerichtsschreiberin: Weingart Rechtsmittelbelehrung Gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung beim Bundesgericht Beschwerde erhoben werden. Wegen Rechtsverweige- rung oder Rechtsverzögerung durch die kantonale Aufsichtsbehörde ist die Beschwerde jederzeit zulässig (Art. 72 Abs. 2 Bst. a, Art. 95 ff., Art. 100 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG; SR 173.110]). Die Beschwerden sind an die folgende Adresse einzureichen: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 7