Die Beschwerde muss abgewiesen werden. 12. Im betreibungs- und konkursrechtlichen Beschwerdeverfahren werden weder Gerichtskosten erhoben noch Parteientschädigungen gesprochen (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 sowie Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung zum 4 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]). Die Aufsichtsbehörde entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.