Daraus folgt, dass nicht die Zahlung an den Gläubiger, sondern eine allenfalls diesem gegenüber abgegebene eindeutige Erklärung zum Rückzug des Rechtsvorschlages führt. Verlangt werden namentlich eine klare schriftliche Rückzugserklärung sowie eine explizite oder konkludente Ermächtigung des Schuldners zur Weiterleitung der Erklärung an das Betreibungsamt. 11. Die Gläubigerin behauptet selbst nicht, eine solche Erklärung dem Amt vorgelegt zu haben. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Dienststelle Oberaargau nach wie vor von der Wirksamkeit des Rechtsvorschlages ausging und die Fortsetzung verweigerte.