10. Das Bundesgericht ist von dieser Praxis nie ausdrücklich abgerückt. Anderslautende kantonale Entscheide sind für die Aufsichtsbehörde deshalb nicht massgeblich. In einem Entscheid aus dem Jahr 2005 (BGE 131 III 657) hat es seine Praxis zum Rückzug allerdings präzisiert. Es hat erwogen, der Rückzug eines Rechtsvorschlages entfalte auch dann Wirkungen, wenn der Betriebene eine entsprechende klare schriftliche Erklärung gegenüber dem Gläubiger abgebe, dieser die Rückzugserklärung beim Betreibungsamt einreiche und aus den Umständen zu schliessen sei, dass eine konkludente Ermächtigung des Betriebenen zu dieser Weiterleitung vorliege.