Hiervon abgesehen muss dem Schuldner, der nicht an das Amt, sondern direkt an den Gläubiger zahlt, die Einrede gewahrt bleiben, dass die Forderung bei Einleitung der Betreibung noch nicht fällig war oder aus einem anderen Grunde nicht in Betreibung gesetzt werden durfte. Ueberdies erhält das Amt von einer direkten Zahlung an den Gläubiger nicht ohne weiteres Kenntnis und vermag jedenfalls in der Regel nicht zuverlässig festzustellen, ob es mit der Zahlungsmeldung des Gläubigers seine Richtigkeit hat (Urteil des Bundesgerichts vom 21. Februar 1951; BlSchK 1952, 94).