Einer Zahlung, die der Betriebene nach erhobenem Rechtsvorschlag direkt an den Gläubiger leistet, kann dagegen nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden. In einer solchen Zahlung liegt keine Erklärung an das Amt, an das ein allfälliger Rückzug gerichtet sein muss (BGE 62 III 126 f). Hiervon abgesehen muss dem Schuldner, der nicht an das Amt, sondern direkt an den Gläubiger zahlt, die Einrede gewahrt bleiben, dass die Forderung bei Einleitung der Betreibung noch nicht fällig war oder aus einem anderen Grunde nicht in Betreibung gesetzt werden durfte.