3 Forderungsbetrag trotz erhobenen Rechtsvorschlages an das Betreibungsamt überweist. Damit gibt er dem Amt zu erkennen, dass er die Forderung und das Betreibungsrecht des Gläubigers nicht mehr bestreiten will. Soweit durch diese Zahlung nicht alle in Betreibung gesetzten Forderungen und Kosten beglichen sind, kann daher das Fortsetzungsbegehren ohne weiteres gestellt werden (STAEHELIN, Basler Kommentar zum SchKG, N 5 zu Art. 78 SchKG).