9. Der Betriebene kann den Rechtsvorschlag jederzeit ganz oder teilweise zurückziehen. Verlangt ist nur, dass die (vorbehaltlose) Rückzugserklärung gegenüber dem Betreibungsamt erfolgt (AMONN/WALTHER, Grundriss SchKG, § 18 N 38). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt ein Rückzug des Rechtsvorschlages aber auch dann vor, wenn der Betriebene den