8. Die Betreibung kann gemäss Art. 88 Abs. 1 SchKG fortgesetzt werden, wenn ein rechtskräftiger Zahlungsbefehl vorliegt. Wurde Rechtsvorschlag erhoben, so ist es Sache des Gläubigers, diesen zu beseitigen. Allerdings hat der Schuldner die Möglichkeit, den Rechtsvorschlag zurückzuziehen. Wird der Rechtsvorschlag nicht zurückgezogen, so muss der Gläubiger im Rahmen der Fortsetzung nachweisen, dass der Rechtsvorschlag beseitigt ist (WINKLER, Kurzkommentar SchKG [Hrsg. HUNKELER], N 8 zu Art. 88 SchKG).