Mit Verfügung vom 7. Januar 2018 wurde den Beteiligten das rechtliche Gehör gewährt. Es erfolgten keine Reaktionen. 5. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 6. Gewiss haftet der Betriebene von Gesetzes wegen für die Betreibungskosten (Art. 68 Abs. 1 SchKG) und braucht dem Gläubiger dafür praxisgemäss keine Rechtsöffnung erteilt zu werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn im Rahmen eines Rechtsöffnungverfahrens der Rechtsvorschlag betreffend Forderung rechtskräftig beseitigt wird.