4. In seiner Stellungnahme vom 5. Dezember 2018 schloss das Betreibungs- und Konkursamt Emmental-Oberaargau auf Abweisung der Beschwerde. Es hält an der Begründung seiner Dienststelle fest. Ergänzend wird erwogen, bei der direkten Zahlung an den Gläubiger sei das Amt nicht befugt, die Meldung des Gläubigers auf seine Richtigkeit zu überprüfen. Deshalb dürfe eine Direktzahlung an den Gläubiger nicht als Rückzug des Rechtsvorschlages bewertet werden. Andernfalls bestehe die Gefahr, dass die Schutzwirkung des Rechtsvorschlages unterlaufen werde. Die Schuldnerin liess sich nicht vernehmen.