Sie trägt zusammengefasst vor, Betreibungskosten könnten auch ohne richterliches Urteil vollstreckt werden, da hierfür keine Rechtsöffnung nötig sei (Art. 68 Abs. 2 SchKG). Bezahle der Betriebene - nachdem er Rechtsvorschlag erhoben habe - die in Betreibung gesetzte Forderung, anerkenne er Schuld und Fälligkeit, womit der Rechtsvorschlag als zurückgezogen gelte. Folglich sei der Gläubiger berechtigt, die Fortsetzung der Betreibung für die Kosten zu verlangen. Sie beruft sich in diesem Zusammenhang auf einen Entscheid der Aufsichtsbehörde Neuenburg vom 13. Dezember 1993 (BlSchK 1995, 230) und