Zur Begründung wurde im Wesentlichen erwogen, die Betreibung könne erst nach Beseitigung des Rechtsvorschlages fortgesetzt werden. Eine Zahlung, die der Betriebene nach erhobenem Rechtsvorschlag direkt an den Gläubiger leiste, habe - anders als eine Zahlung gegenüber dem Amt - keinen Rückzug des Rechtsvorschlages zur Folge.