{"Signatur": "BE_OG_007", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2019-01-22", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_007_ABS-2018-407_2019-01-22.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/ABS_2018_407_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778fd8014a03538f0ddf9151c254197a6c760e98dca5f68dc5d7189ab8bd4388ae9526cef8e48f940543cf8f9ae9ca9b2f6?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778fd8014a03538f0ddf9151c254197a6c760e98dca5f68dc5d7189ab8bd4388ae9526cef8e48f940543cf8f9ae9ca9b2f6&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ABS_2018_407", "Checksum": "7df0d3efb6c592f35cdeb4215ac85ecc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ABS 2018 407"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen 22.01.2019 ABS 2018 407"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Autorité de surveillance en matière de poursuite pour dettes et faillite 22.01.2019 ABS 2018 407"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Autorité de surveillance en matière de poursuite pour dettes et faillite"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fortsetzung der Betreibung (Art. 88 SchKG) | BA EO, DS Oberaargau"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 05:33:01", "Checksum": "b41cc514cd123775358897c0e896c860", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen 22.01.2019 ABS 2018 407\nRegeste:\nFortsetzung der Betreibung (Art. 88 SchKG) | BA EO, DS Oberaargau\n\nObergericht Cour suprême\ndes Kantons Bern du canton de Berne\n\nAufsichtsbehörde in Betrei- Autorité de surveillance\nbungs- und Konkurssachen en matière de poursuite\net de faillite\n\nHochschulstrasse 17\nPostfach\nEntscheid\n3001 Bern ABS 18 407\nTelefon +41 31 635 48 04\nFax +41 31 634 50 53\naufsichtsbehoerdeschkg.bern@justice.be.ch\nwww.justice.be.ch/obergericht Bern, 22. Januar 2019\n\nBesetzung Oberrichter Studiger (Präsident) und Hurni, Oberrichterin Grütter\nsowie Gerichtsschreiber Knüsel\n\nVerfahrensbeteiligte A.________ AG\nGläubigerin/Beschwerdeführerin\n\ngegen\n\nBetreibungsamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Oberaargau, Jurastrasse 22, 4900 Langenthal\n\nGegenstand Rückweisung Fortsetzungsbegehren\nRegeste:\nFortsetzung der Betreibung (Art. 88 SchKG):\nEine Zahlung, die der Betriebene nach erhobenem Rechtsvorschlag direkt an den Gläubiger leistet, hat - anders als eine Zahlung gegenüber dem Amt - nicht automatisch den\nRückzug des Rechtsvorschlages zur Folge.\n\nErwägungen\n\n1. Die Gläubigerin und Beschwerdeführerin betreibt die B.________ GmbH\n(Schuldnerin) für eine Forderung von Fr. 754.25 zzgl. Akzessorien. Der Zahlungsbefehl konnte am 8. September 2018 zugestellt werden.\n\nDie Schuldnerin erhob Rechtsvorschlag, bezahlte am 11. September 2018\naber einen Betrag von Fr. 986.70 direkt an die Gläubigerin (BB 4). Da nach\nAnsicht der Gläubigerin nicht alle Kosten gedeckt waren, verlangte sie am 24.\nOktober bzw. 2. November 2018 die Fortsetzung der Betreibung für Zahlungsbefehlskosten in der Höhe von Fr. 53.50.\n\n2. Das Betreibungsamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Oberaargau, verweigerte die Fortsetzung und erliess am 9. November 2018 eine anfechtbare Verfügung (BB 1).\n\nZur Begründung wurde im Wesentlichen erwogen, die Betreibung könne erst\nnach Beseitigung des Rechtsvorschlages fortgesetzt werden. Eine Zahlung,\ndie der Betriebene nach erhobenem Rechtsvorschlag direkt an den Gläubiger\nleiste, habe - anders als eine Zahlung gegenüber dem Amt - keinen Rückzug\ndes Rechtsvorschlages zur Folge.\n\n3. Am 23. November 2018 gelangte die Gläubigerin an die Aufsichtsbehörde und\nbeschwerte sich gegen die verweigerte Fortsetzung. Sie verlangt die Aufhebung der Verfügung vom 9. November 2018 und die Fortsetzung der angehobenen Betreibung. Ferner ersucht sie um Gutschreibung der auferlegten\nRückweisungskosten.\n\nSie trägt zusammengefasst vor, Betreibungskosten könnten auch ohne richterliches Urteil vollstreckt werden, da hierfür keine Rechtsöffnung nötig sei (Art.\n68 Abs. 2 SchKG). Bezahle der Betriebene - nachdem er Rechtsvorschlag erhoben habe - die in Betreibung gesetzte Forderung, anerkenne er Schuld und\nFälligkeit, womit der Rechtsvorschlag als zurückgezogen gelte. Folglich sei der\nGläubiger berechtigt, die Fortsetzung der Betreibung für die Kosten zu verlangen. Sie beruft sich in diesem Zusammenhang auf einen Entscheid der Aufsichtsbehörde Neuenburg vom 13. Dezember 1993 (BlSchK 1995, 230) und\n\n2\nbehauptet, die Ansicht der Dienststelle Oberaargau entspreche nicht mehr\ndem aktuellen Stand der Rechtsprechung.\n\n4. In seiner Stellungnahme vom 5. Dezember 2018 schloss das Betreibungs- und\nKonkursamt Emmental-Oberaargau auf Abweisung der Beschwerde. Es hält\nan der Begründung seiner Dienststelle fest. Ergänzend wird erwogen, bei der\ndirekten Zahlung an den Gläubiger sei das Amt nicht befugt, die Meldung des\nGläubigers auf seine Richtigkeit zu überprüfen. Deshalb dürfe eine Direktzahlung an den Gläubiger nicht als Rückzug des Rechtsvorschlages bewertet\nwerden. Andernfalls bestehe die Gefahr, dass die Schutzwirkung des Rechtsvorschlages unterlaufen werde.\n\nDie Schuldnerin liess sich nicht vernehmen.\n\nMit Verfügung vom 7. Januar 2018 wurde den Beteiligten das rechtliche Gehör\ngewährt. Es erfolgten keine Reaktionen.\n\n5. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.\n\n6. Gewiss haftet der Betriebene von Gesetzes wegen für die Betreibungskosten\n(Art. 68 Abs. 1 SchKG) und braucht dem Gläubiger dafür praxisgemäss keine\nRechtsöffnung erteilt zu werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn im Rahmen eines Rechtsöffnungverfahrens der Rechtsvorschlag betreffend Forderung\nrechtskräftig beseitigt wird.\n\nGewiss ist aber auch, dass der Betriebene solange die Betreibung infolge eines Rechtsvorschlages eingestellt ist, für die Kosten nicht belangt werden\nkann.\n\n7. Entscheidende Bedeutung kommt deshalb der Frage zu, ob ein vom Betriebenen erhobener Rechtsvorschlag als zurückgezogen gilt, wenn die Forderung\ndirekt an den Gläubiger bezahlt wird.\n\n"}