92 Abs. 2 SchKG für erfüllt, handelt es sich beim betreffenden Gegenstand um einen unpfändbaren Vermögenswert, der nicht gepfändet werden darf (vgl. Marginalie von Art. 92 SchKG: «unpfändbare Vermögenswerte»). Im Anwendungsbereich von Art. 92 Abs. 2 SchKG besteht somit aufgrund des klaren Wortlauts («[...] dürfen nicht gepfändet werden») von vornherein kein Spielraum, dem Gläubiger ein «Durchsetzungsrecht» analog desjenigen in der Verwertungsphase einzuräumen. 14. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. IV.