4 Genf vom 17. Oktober 1984, in: BlSchKG 1985, S. 192). Anders als die Bestimmung in Art. 127 SchKG ist diejenige in Art. 92 Abs. 2 SchKG jedoch nicht als Kann-Vorschrift ausgestaltet (Art. 92 Abs. 2: «[...] dürfen nicht gepfändet werden»; Art. 127 SchKG: «kann der Betreibungsbeamte [...] von der Verwertung absehen»). Erachtet das Betreibungsamt die Voraussetzungen von Art. 92 Abs. 2 SchKG für erfüllt, handelt es sich beim betreffenden Gegenstand um einen unpfändbaren Vermögenswert, der nicht gepfändet werden darf (vgl. Marginalie von Art.