9. Soweit die fehlende Angabe des Schätzwerts des Motorrads in der Arresturkunde gerügt wird (das Betreibungsamt hat das Motorrad mit dem Vermerk «p.M.» [pro Memoria] in die Arresturkunde aufgenommen), fehlt es dem Beschwerdeführer an einem schutzwürdigen Interesse an der Behandlung seiner Beschwerde, hat er doch vor Einreichung derselben Einsicht in das Arrestprotokoll genommen, in welchem der Schätzwert des Motorrads angegeben ist. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten. 10. Im Weiteren ist auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde einzutreten. III.