5. In ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Dezember 2018 schloss das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde. 6. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2018 wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie der Vernehmlassung zur Kenntnis gebracht. Er liess sich nicht mehr vernehmen. II. 7. Die Zuständigkeit der kantonalen Aufsichtsbehörde als Beschwerdeinstanz ergibt sich aus Art. 17 SchKG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGSchKG; BSG 281.1).