4. Mit Eingabe vom 19. November 2018 (Postaufgabe gleichentags) erhob der Beschwerdeführer bei der kantonalen Aufsichtsbehörde Beschwerde gegen das Vorgehen des Betreibungsamts und beantragte die Aufhebung und Neufassung der Arresturkunde mit zusätzlicher Einpfändung des Motorrads Honda CBR 900 RR. Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer vor, das Betreibungsamt habe es unterlassen, in der Arresturkunde Angaben zum betreffenden Motorrad zu machen und eine Schätzung vorzunehmen. Es sei deshalb nicht ersichtlich, welchen Wert das Motorrad habe und ob die Kosten einer Verwertung den Erlös übersteigen würden.