3. Am 7. November 2018 stellte das mit dem Arrestvollzug beauftragte Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, die Arresturkunde aus. Dieser ist zu entnehmen, dass auf eine Verarrestierung des Motorrads Honda CBR 900 RR (70‘000 km) in Anwendung von Art. 92 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) verzichtet wurde, da die Kosten einer Verwertung den mutmasslichen Erlös voraussichtlich übersteigen würden (VB 3). Die Arresturkunde ging dem Beschwerdeführer am 9. November 2018 zu (VB 4).