Gegenstand Beschwerde (SchKG 17) Regeste: Der klare Wortlaut von Art. 92 Abs. 2 SchKG verbietet es, einen Gegenstand ohne genügenden Vermögenswert i.S.v. Art. 92 Abs. 2 SchKG auf Antrag der Gläubigerin zu pfänden bzw. zu verarrestieren, selbst wenn sie die voraussichtlich anfallenden Kosten vorschussweise bezahlt und sich bereit erklärt, für nicht gedeckte Kosten aufzukommen (E. 13). Erwägungen: I.