15. Im betreibungs- und konkursrechtlichen Beschwerdeverfahren werden weder Gerichtskosten erhoben noch Parteientschädigungen gesprochen (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 sowie Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]). 6 Die Aufsichtsbehörde entscheidet: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, indem festgestellt wird, dass die am 31. Mai 2017 zugestellte Konkursandrohung nichtig ist. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben.