14. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Zustellung des Zahlungsbefehls in der Betreibung Nr. X.________ korrekt erfolgt ist, auf die Beschwerde ist diesbezüglich infolge Fristablaufs nicht einzutreten. Die Zustellung der Konkursandrohung am 31. Mai 2017 hätte hingegen aufgrund der erfolgten Konkurseröffnung nicht mehr erfolgen dürfen, weshalb diese Betreibungshandlung nichtig ist. Die vorliegende Beschwerde ist somit in diesem Punkt gutzuheissen. Über eine allfällige Aufhebung der Konkurseröffnung ist im separaten Beschwerdeverfahren (ZK 18 451) zu entscheiden. IV.