SchKG setzt das mit dem Konkursbegehren betraute Gericht den Entscheid aus und überweist den Fall der Aufsichtsbehörde, wenn es von sich aus findet, dass im vorangegangenen Verfahren eine nichtige Verfügung erlassen wurde. In casu wurde das Beschwerdeverfahren gegen die Konkurseröffnung (ZK 18 451) mit Verfügung vom 4. Oktober 2018 bis zum Abschluss des aktuellen betreibungs- 5 rechtlichen Beschwerdeverfahrens (ABS 18 324) sistiert. Über die Konkurseröffnung wird somit nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens entschieden werden.