13. Obwohl der Konkurseröffnung eine nichtige Konkursandrohung zugrunde liegt, ist es nicht Sache der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen die Nichtigkeit der Konkurseröffnung festzustellen (COMETTA/MÖCKLI, a.a.O., N. 18 zu Art. 22 SchKG). Gemäss Art. 173 Abs. 2 SchKG setzt das mit dem Konkursbegehren betraute Gericht den Entscheid aus und überweist den Fall der Aufsichtsbehörde, wenn es von sich aus findet, dass im vorangegangenen Verfahren eine nichtige Verfügung erlassen wurde.