Am 30. Mai 2017 war in der Betreibung Nr. X.________ zwar das Fortsetzungsbegehren beim Betreibungsamt gestellt worden, die Zustellung der Konkursandrohung war hingegen noch nicht erfolgt, weshalb die Konkursandrohung nach Aufleben der Betreibung noch ordnungsgemäss hätte zugestellt werden müssen. Dies ist wie gezeigt indes nicht geschehen.