12. Gemäss Art. 230 Abs. 4 SchKG leben die vor der Konkurseröffnung eingeleiteten Betreibungen nach der Einstellung des Konkurses wieder auf. Da das Konkursverfahren gegen die Beschwerdeführerin im November 2017 mangels Aktiven eingestellt wurde, lebte auch die Betreibung Nr. X.________ wieder auf. Massgebend ist der Verfahrensstand, den die Betreibung zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung hatte. Am 30. Mai 2017 war in der Betreibung Nr. X._____