11. Mit der Konkurseröffnung vom 30. Mai 2017 (CIV 17 1867) wurden alle gegen die Beschwerdeführerin hängigen Betreibungen aufgehoben, so auch die hier interessierende Betreibung Nr. X.________. Da diese am 31. Mai 2017 nicht mehr bestand, hätte auch die Konkursandrohung nicht zugestellt werden dürfen. Die Betreibungshandlung ist somit nichtig.