Diese Bestimmung ist zwingender Natur. In Missachtung der Konkurseröffnung erfolgte Betreibungshandlungen sind nichtig und nicht bloss auf Beschwerde hin aufzuheben. Die Nichtigkeit ist jederzeit von Amtes wegen zu beachten. Ob der betreibende Gläubiger oder der Konkursbeamte von der Konkurseröffnung Kenntnis hatte oder nicht, ist nicht entscheidend (WOHLFART/MEYER, a.a.O., N. 14 zu Art. 206 SchKG m.w.H.).