10. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Zustellung der Konkursandrohung am 31. Mai 2017 sei nichtig, da am 30. Mai 2017 der Konkurs über sie eröffnet wurde. Gemäss Art. 206 Abs. 1 SchKG sind mit der Konkurseröffnung grundsätzlich alle gegen den Schuldner hängigen Betreibungen aufgehoben. Die Betreibungen fallen somit im Moment der Eröffnung des Konkurses und nicht erst mit dessen Publikation dahin (WOHLFART/MEYER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 7 zu Art. 206 SchKG). Diese Bestimmung ist zwingender Natur.