Die 10-tägige Beschwerdefrist wäre somit auch in Bezug auf die Konkursandrohung abgelaufen. Die Beschwerdefrist muss allerdings nicht eingehalten werden, wenn es darum geht, die Nichtigkeit festzustellen, da diese jederzeit von Amtes wegen festgestellt werden kann (COMETTA/MÖCKLI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 16 zu Art. 22 SchKG m.w.H.). Da