Die Beschwerdeführerin hat keinerlei Unterlagen zu ihrem Auslandaufenthalt (Flugticket etc.) sowie zu ihrer Hospitalisierung (Arztzeugnis, Eintrittsbericht etc.) eingereicht. Ihre Argumentation, wonach sie ab dem 20. Januar 2017 auslandabwesend und bis zum 17. Februar 2017 in C.________ hospitalisiert gewesen sei, vermag die gesetzliche Vermutung nicht umzustossen. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin am 1. Februar 2017 Kenntnis von der Betreibung hatte. Die 10-tägige Beschwerdefrist ist somit abgelaufen. Gründe für eine Nichtigkeit des Zahlungsbefehls oder die Zustellung desselben, liegen keine vor.