den betreibungsamtlichen Protokollen für ihren Inhalt solange volle Beweiskraft zu, als der Nachweis ihrer inhaltlichen Unrichtigkeit nicht erbracht werden kann. Insofern statuiert das Gesetz eine Vermutung, welche nur durch den Beweis des Gegenteils im Sinne eines Hauptbeweises umgestossen werden kann (Art. 8 Abs. 2 SchKG). Die Beschwerdeführerin hat keinerlei Unterlagen zu ihrem Auslandaufenthalt (Flugticket etc.) sowie zu ihrer Hospitalisierung (Arztzeugnis, Eintrittsbericht etc.) eingereicht.