Dem Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. X.________ (BB 1), dem Geschäftsprotokoll der Vorinstanz (BAB 3) sowie der Beschwerdeantwort ist zu entnehmen, dass der Zahlungsbefehl zwar durch die Post nicht zugestellt werden konnte, die Zustellung am 1. Februar 2017 allerdings durch die zuständige Betreibungsbeamtin an die Beschwerdeführerin persönlich erfolgte. Als öffentliche Urkunde im Sinne von Art. 9 ZGB kommt der Bescheinigung auf dem Zahlungsbefehl resp. den betreibungsamtlichen Protokollen für ihren Inhalt solange volle Beweiskraft zu, als der Nachweis ihrer inhaltlichen Unrichtigkeit nicht erbracht werden kann.