Die Zustellung des Zahlungsbefehls sei daher aus Sicht der Vorinstanz korrekt erfolgt. Der am 31. Mai 2017 zugestellten Konkursandrohung sei hingegen durch die Konkurseröffnung am 30. Mai 2017 die rechtliche Grundlage entzogen worden. Die Zustellung sei daher fehlerhaft. Die Aufhebung einer Konkurseröffnung falle aller- 3 dings weder in die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde noch in diejenige des Betreibungsamtes, weshalb auf die Stellung eines Antrages verzichtet werde. II.