6. Die Vorinstanz beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1. Oktober 2018 die Abweisung der Beschwerde bezüglich Nichtigkeit des Zahlungsbefehls. Betreffend die Nichtigkeit der Konkursandrohung verzichtete sie auf einen Antrag. Sie führte aus, dass der Zahlungsbefehl durch die zuständige Betreibungsbeamtin am 1. Februar 2017 an die Beschwerdeführerin zugestellt worden sei. Die Behauptung, wonach die Beschwerdeführerin hospitalisiert gewesen sei, sei nicht belegt. Die Zustellung des Zahlungsbefehls sei daher aus Sicht der Vorinstanz korrekt erfolgt.