5. Mit prozessleitender Verfügung vom 17. September 2018 wurde festgestellt, dass der Beschwerde gegen das Konkurserkenntnis vom 28. August 2018 (ZK 18 451) aufschiebende Wirkung erteilt wurde. Weitere Verfügungen zur aufschiebenden Wirkung würden sich deshalb erübrigen. Zudem wurden sowohl die Vorinstanz als auch die Gläubigerin aufgefordert, eine Vernehmlassung resp. eine allfällige Stellungnahme einzureichen.