Sie beanstandet sinngemäss, dass der Zahlungsbefehl nicht persönlich übergeben worden sei und dass weder der Tag der Zustellung noch die Person, die den Zahlungsbefehl entgegen genommen hat, angegeben worden seien. Die Beschwerdeführerin hält korrekt fest, dass mit der Konkurseröffnung alle hängigen Betreibungen aufgehoben werden. Die unter Missachtung der Konkurseröffnung erfolgten Betreibungshandlungen seien nichtig, was jederzeit von Amtes wegen zu beachten sei.