- Gemäss Art. 230 Abs. 4 SchKG leben die vor der Konkurseröffnung eingeleiteten Betreibungen nach der Einstellung des Konkurses wieder auf. Massgebend ist der Verfahrensstand, den die Betreibung zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung hatte. Eine nach Konkurseröffnung in einer anderen Betreibung zugestellte Konkursandrohung ist somit nichtig (E. 13). Erwägungen: I.