Gegenstand Beschwerde (SchKG 17) Regeste: Nichtige Konkursandrohung - Gemäss Art. 206 Abs. 1 SchKG sind mit der Konkurseröffnung grundsätzlich alle gegen den Schuldner hängigen Betreibungen aufgehoben. Diese Bestimmung ist zwingender Natur. In Missachtung der Konkurseröffnung erfolgte Betreibungshandlungen sind nichtig und nicht bloss auf Beschwerde hin aufzuheben (E. 10).