Inwiefern dem Betreibungsamt ein Fehlverhalten vorgeworfen werden kann, welches gegen die geltend gemachten Artikel der EMRK verstösst, geht aus der Beschwerde nicht hervor. Der Beschwerdeführer beanstandet damit kein Fehlverhalten des Betreibungsamtes, weshalb seine diesbezüglichen Ausführungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht gehört werden können.