88 SchKG). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist das Betreibungsamt verpflichtet, die Pfändung unverzüglich zu vollziehen. Dass die formellen Voraussetzungen in casu erfüllt sind, wurde vorstehend bereits ausgeführt. Mit der betreibungsrechtlichen Beschwerde kann nur die richtige Handhabung des Zwangsvollstreckungsverfahrens überprüft werden. Inwiefern dem Betreibungsamt ein Fehlverhalten vorgeworfen werden kann, welches gegen die geltend gemachten Artikel der EMRK verstösst, geht aus der Beschwerde nicht hervor.