Das Obergericht des Kantons Bern wies das Gesuch des Beschwerdeführers um Aufschub der Vollstreckbarkeit am 17. September 2018 ebenfalls ab. Nebst dem Ablauf der 20-tägigen Zahlungsfrist sind somit auch die übrigen Voraussetzungen für den Erlass einer (provisorischen) Pfändungsankündigung resp. für den Vollzug einer provisorischen Pfändung gemäss Art. 83 SchKG erfüllt. Die Entgegennahme des Fortsetzungsbegehrens sowie die Pfändungsankündigung durch das Betreibungsamt sind daher nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.