4 14. Der Gläubigerin wurde in der Betreibung Nr. ________ mit Entscheid vom 7. August 2018 für den Betrag von CHF 3‘290.00 nebst Zins zu 5% seit 1. Mai 2018 die provisorische Rechtsöffnung erteilt. Da durch eine allfällige Beschwerde weder die Rechtskraft noch die Vollstreckbarkeit gehemmt werden (Art. 325 Abs. 1 ZPO), wurde der Rechtsöffnungsentscheid sofort vollstreckbar. Das Obergericht des Kantons Bern wies das Gesuch des Beschwerdeführers um Aufschub der Vollstreckbarkeit am 17. September 2018 ebenfalls ab.