Unabhängig davon, ob eine Aberkennungsklage eingereicht wurde, oder eine solche noch eingereicht werden kann, kann der Gläubiger als sichernde Massnahme unter anderem die provisorische Pfändung beantragen (STAEHELIN, Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010, N. 3 zu Art. 83 SchKG). Die provisorische Pfändung kann somit verlangt werden, sobald der Rechtsöffnungsentscheid eröffnet wurde. Sie ist hingegen ausgeschlossen oder wird aufgehoben, wenn die Rechtsmittelinstanz die Vollstreckbarkeit vorläufig hemmt (STAEHELIN, a.a.O., N. 5 zu Art. 83 SchKG).