88 Abs. 1 SchKG), je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen. Wird die provisorische Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzte Forderung vollumfänglich oder teilweise bewilligt, besteht für den Gläubiger vorerst eine Phase der Ungewissheit. Unabhängig davon, ob eine Aberkennungsklage eingereicht wurde, oder eine solche noch eingereicht werden kann, kann der Gläubiger als sichernde Massnahme unter anderem die provisorische Pfändung beantragen (STAEHELIN, Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl.