13. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Eingabe vor, das Betreibungsamt habe die Fortsetzung der Betreibung auf Pfändung vorgenommen, ohne im Besitz einer vollstreckbaren Ausfertigung eines Entscheides zu sein. Die Pfändungsankündigung stelle daher eine Gesetzesverletzung im Sinne von Art. 17 SchKG dar und sei ersatzlos aufzuheben. Gemäss Art. 83 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, nach Ablauf der 20-tägigen Zahlungsfrist (Art. 88 Abs. 1 SchKG), je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.