11. Eine Beschwerde muss nach Art. 17 Abs. 2 SchKG innert zehn Tagen nach Kenntnisnahme der Verfügung eingereicht werden. Die Pfändungsankündigung vom 9. August 2018 wurde dem Beschwerdeführer gestützt auf seine Angaben am 13. August 2018 per A-Post zugestellt. Da der genaue Zeitpunkt der Zustellung bei einer A-Post-Sendung nicht ermittelt werden kann, ist diesbezüglich von den Angaben des Beschwerdeführers auszugehen. Die Beschwerde vom 22. August 2018 erfolgte somit rechtzeitig. 12. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist betreffend Ziff. 1 der Rechtsbegehren einzutreten. III.